§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen “ NOW Lebenswertes Ziegelhausen und Neckartal e.V.”.
- Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in der kreisfreien Stadt Heidelberg.
- Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort sind in Heidelberg.
§2 Vereinszweck: Zwecke und Ziele
- Der Verein “NOW Ziegelhausen“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von:
- der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, dem Naturschutz, der Landschaftspflege und dem Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes und dem Hochwasserschutz
- dem Tierschutz
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktivitäten des Vereins in folgenden Tätigkeitsbereichen:
- Er wird sich für den Erhalt der Kulturlandschaft und des Lebensraums Südlicher Odenwald für Menschen, Flora und Fauna einsetzen (u.a. durch Veranstaltungen, Vorträge, Exkursionen und Informationsveranstaltungen), um dort die Lebensbedingungen für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und sich um den Schutz der bedrohten Arten kümmern.
- Informationsveranstaltungen und Vorträge, die sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese neutral würdigen
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Zweckgebundene Fördermittel können nur für satzungsgemäße Zwecke nach Vorstandsbeschluss verwendet werden. Das beantragende Mitglied ist dabei nicht entscheidungsberechtigt. Die Aktivitäten und Ziele des Vereins können durch Spenden gefördert werden, sei es durch finanzielle Spenden oder durch Aufwandsspenden
§3 Mitgliedschaft
- Jede an Zweck und Ziel des Vereins interessierte Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen volljährig sein.
- Noch nicht volljährige Mitglieder haben den Status eines Jugendmitglieds. Sie haben Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, eventuelle Adressänderungen, Änderungen von Bankverbindungen, E-Mail-Adressen etc. unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§3.1 Aufnahme
- Die Aufnahme in den Verein muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung endgültig. Bis dahin gilt die Aufnahme als nicht vollzogen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§3.2 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit deren Tod.
- Die Mitgliedschaft von Personen-Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit endet mit deren Auflösung.
- Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet mit Auflösung, Erlass eines Liquidationsbeschlusses bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Anteilige Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.
- Kündigt ein Mitglied die Mitgliedschaft, muss die Kündigung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Eine Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, und zwar mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu dem beabsichtigten Ausschluss anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Anhörung des Mitglieds zu dem beabsichtigten Ausschluss ist entbehrlich, wenn fällige Beiträge in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt werden. Ein Ausschluss aus dem Verein ist insbesondere dann zulässig, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Der Ausschluss erfolgt zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vereinsmitglied trotz Abmahnung in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- Gegen den Ausschluss aus dem Verein nach § 3.3 III kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist Ausschluss rechtswirksam.
§4 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe
- Die Mitgliederversammlung
- Vorstand
§4.1 Mitgliederversammlung
- Zusammensetzung/Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern des Vereins gebildet und ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal je Kalenderjahr durchzuführen. Die Einladung hat mindesten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung – durch schriftliche Einladung (vorzugsweise in elektronischer Form, z. B. per E-Mail, ansonsten per Brief) zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn wenigstens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen oder wenn es sonst im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
- Tagesordnung
- Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr stattfinden soll, muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Feststellung der Stimmliste
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen (sofern solche durchzuführen sind)
- Anträge (mit Inhaltsangabe, soweit bekannt)
- Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unterliegt keinen Festlegungen. Die Ladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt zwei Wochen.
- Mitglieder, die weitere Tagesordnungspunkte behandelt wissen möchten, müssen diese spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht haben.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
- Dringlichkeitsanträge im Verlauf der Sitzung sind zulässig, soweit nicht Gegenstände zur Abstimmung gestellt werden, die eine qualifizierte Mehrheit nach Satzung oder Gesetz erfordern.
- Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Mitgliedern, die Zusammenschlüsse von Personen oder Gesellschaften sind, muss eine natürliche Person zur Anwesenheit und Stimmabgabe schriftlich durch das jeweils vertretungsberechtigte Führungsorgan bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist vor der Sitzung bei Eintragung in die Teilnehmerliste beim Schriftführer abzugeben.
- Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Jugendmitglieder sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und Wahlrecht (aktiv/passiv).
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung nicht etwas Anderes vorschreiben. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
- Satzungsänderungen
- die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Anträge auf Abberufung des gesamten oder von Teilen des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
- Die Vorstandwahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, soweit mehr Kandidaten als Positionen vorhanden sind. Deckt sich die Zahl der Kandidaten und Positionen, ist auch Stimmabgabe per Handzeichen möglich, soweit nicht mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen.
- Andere Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, es sei denn, mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder wünschen eine geheime Abstimmung.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 4.2 Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören folgende Personen/Funktionsträger an:
- Zwei gleichberechtigte Vorsitzende
- Öffentlichkeitsbeauftragte/r
- Kassenführer/-in
- Schriftführer
Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. (Geschäftsführender Vorstand).
Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, davon 1 Vorsitzender, vertreten den Verein gemeinsam.
- Erweiterter Vorstand
Neben dem geschäftsführenden Vorstand gehören dem erweiterten
Vorstand noch folgende Mitglieder an:
Diese erlangen keine Vertretungsrechte nach außen.
- Wahlperiode
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich bis zu einer erfolgreichen Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der verbliebene Vorstand berechtigt, ein so freigewordenes Vorstandsamt durch Vorstandsbeschluss bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nachzubesetzen.
- Sitzungen des Vorstandes und Beschlussfassung
Die Vorstandssitzungen werden bei Bedarf von einem der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Enthaltungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. - Aufwandsvergütung
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder für deren Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Arbeitsaufwand zukommen. Für diesen Fall ist eine Vergütungsordnung zu beschließen.
§ 5 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer, deren Amtsdauer jeweils zwei Jahre beträgt.
Die Kassenprüfer müssen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht gleichzeitig während der Amtsperiode Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, den abgeschlossenen Jahreskassen-bericht zu überprüfen, und sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassen-und Geschäftsbücher des Vereins zu nehmen und Prüfungen durchzuführen.
Sie sind außerdem verpflichtet, ohne Zögern Prüfungen vorzunehmen, sofern es berechtigte und hinreichend begründete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Kassen- und Geschäftsführung geben sollte.
Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie in den Mitgliederversammlungen Bericht zu erstatten.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Haftung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Auflösung des Vereins/Veränderung des Vereinszwecks
- Zur Auflösung des Vereins oder der wesentlichen Änderung der unter § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins bedarf es der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, sofern nicht ein anderer, durch Gesetz oder Rechtsvorschriften vorliegender Grund die Auflösung erforderlich macht.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Waldkindergarten Ziegelhausen 2020 gGmbH, Angelhofweg 58a, 69259 Wilhelmsfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 9 Eintragungsvollmacht
Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, jede Satzungsänderung, die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich ist, durch Vorstandsbeschluss vorzunehmen.
Hierüber sind die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
Beschlossen in Heidelberg Ziegelhausen am 16.06.2025 aufgrund eines Vorstandsbeschlusses gem. § 9, wonach abweichend von der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung nunmehr in § 4.1 der letzte Satz zum Wegfall kommt, um ein Eintragungshindernis zu beseitigen.